Die im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) ist am 21.5.1992 verstorben. Sie und ihr am 21.4.1982 vorverstorbener Ehemann hatten durch notariellen Erbvertrag vom 30.9.1981 sich gegenseitig zu Alleinerben, die beiden Beteiligten zu Schlußerben und deren Kinder zu Ersatzerben eingesetzt. Der Erbvertrag enthält weiter die Klausel, daß derjenige, der aus dem Nachlaß des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, kein Erbe wird und aus dem Nachlaß des Längstlebenden auch nur den Pflichtteil erhält.
Prozeßgeschichte
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