I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) reisten zusammen mit ihren Kindern N1 und N2 am 09.10.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten in der Folgezeit erfolglos die Gewährung politischen Asyls. In dem Asylverfahren bezeichneten sich die Beteiligten zu 1) und 2) zunächst beide als libanesische Staatsangehörige, die Beteiligte zu 1) später als staatenlos. Die Beteiligte zu 1) gab ihren Namen mit "C E", der Beteiligte zu 2) mit "I S" an. Die Abschiebung der Beteiligten zu 1) und 2) scheiterte daran, daß von den libanesischen Behörden Heimreisedokumente nicht erlangt werden konnten. Zwischenzeitlich liegt allerdings für den Beteiligten zu 2) ein libanesischer Nationalpaß vor, dessen Echtheit nicht zweifelhaft ist.
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