AG Ahlen, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 278/04
Nutzungsvergütung bei Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG
OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 11 WF 135/05
DRsp Nr. 2005/17789
Nutzungsvergütung bei Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 Abs. 1GewSchG
»1. Wird der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 Abs. 1GewSchG für erledigt erklärt, hat dies zur Folge hatte, dass eine bereits erlassene, inhaltsgleiche einstweilige Anordnung nach § 64b Abs. 3FGG i.V.m. § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Kraft tritt.2. Ein Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 Abs. 5GewSchG kann auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden, zumal dann, wenn das Hauptsacheverfahren infolge Antragsrücknahme des Gegners endet.«