OLG Bremen - Beschluß vom 14.12.1993 (5 WF 133/93) - DRsp Nr. 1995/1400
OLG Bremen, Beschluß vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 5 WF 133/93
DRsp Nr. 1995/1400
Kündigt der beklagte Unterhaltsschuldner in einem Schriftsatz Klageabweisung an und bestreitet er die geltend gemachten Ansprüche wenigstens teilweise, so stellt ein in der mündlichen Verhandlung erklärtes Anerkenntnis kein "sofortiges Anerkenntnis" im Sinne des § 93ZPO dar. Die Kosten sind daher in einem solchen Fall dem Beklagten aufzuerlegen.