OLG Celle - Urteil vom 09.12.1993 (10 U 29/93) - DRsp Nr. 1995/2530
OLG Celle, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 10 U 29/93
DRsp Nr. 1995/2530
Betreut und versorgt jemand ein fremdes Kind, kann er Aufwendungsersatz für seine Leistungen nach § 670BGB verlangen, soweit ein Auftrag vorliegt, andernfalls nach §§ 683, 670BGB.Im Rahmen des § 670BGB ist § 1613 Abs. 1 und Abs. 2BGB analog anwendbar, weil der Aufwendungsersatzanspruch in Wahrheit ein verdeckter Unterhaltsanspruch ist, so daß der Schutzbereich des § 1613BGB eingreift. Aufwendungsersatz für die Vergangenheit kann daher nur bei Verzug des Verpflichteten verlangt werden und Aufwendungsersatz für Sonderbedarf nur unter Berücksichtigung der Schranke des § 1613 Abs. 2BGB.