OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.07.1993 (3 WF 70/93) - DRsp Nr. 1994/8743
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.07.1993 - Aktenzeichen 3 WF 70/93
DRsp Nr. 1994/8743
Bei Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Ehegatten über eigenmächtig fortgeschaffte Hausratsgegenstände ist die Anwendung der allgemeinen Besitzschutzvorschriften (§§ 858 ff. BGB) durch die Regelung des § 1361aBGB i.V. mit § 18aHausratsVO ausgeschlossen. Einstweiliger Rechtsschutz kann nicht durch einstweilige Verfügung sondern nur im Rahmen des Hausratsverfahrens durch einstweilige Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 i.V. mit § 18aHausratsVO erlangt werden.