OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.09.1993 (1 WF 150/93) - DRsp Nr. 1994/8722
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 1 WF 150/93
DRsp Nr. 1994/8722
»Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).«