OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.07.1993 (10 WF 9/93) - DRsp Nr. 1994/8740
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 10 WF 9/93
DRsp Nr. 1994/8740
»1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt verstößt grundsätzlich gegen seine Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung, wenn er außerhalb des Verbundes des § 623ZPO ein isoliertes Verfahren wegen der Übertragung des Sorgerechtes betreibt und das Antragsziel im Verbund durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte erreicht werden können.2. Der Einwand der Landeskasse, der im Rahmen von Prozeßkostenhilfe zu vergütende Anwalt habe vermeidbare Kosten pflichtwidrig verursacht, ist im Festsetzungsverfahren zu erledigen.«