OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1993 (5 WF 91/93) - DRsp Nr. 1994/8751
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 5 WF 91/93
DRsp Nr. 1994/8751
»Werden in einem Zugewinnausgleichsprozeß von den Parteien wechselseitig mit der Klage und der Widerklage Auskunftsansprüche geltend gemacht, so haben diese keinen eigenen Wert, sind also auch nicht zusammenzurechnen. Da der Zugewinnausgleichsanspruch nur in einer Richtung begründet sein kann, ist vielmehr für beide Auskunftsansprüche nur ein Bruchteil seines Wertes maßgebend.«