Ebensowenig entfällt die Notwendigkeit einer auf Sicherheitsleistung gerichteten einstweiligen Anordnung dadurch, daß das Kind staatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält, die kraft Gesetzes einen Rechtsübergang zur Folge haben: OLG Düsseldorf (DAVorm 1993, 851 = FamRZ 1994, 111 = NJW-RR 1993, 1289).
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