OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1993 (1 WF 168/92) - DRsp Nr. 1994/8709
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 1 WF 168/92
DRsp Nr. 1994/8709
Auch wenn eine Folgesache ohne anerkennenswerten Grund statt im Scheidungsverbund isoliert betrieben wird, darf Prozeßkostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert werden. Der Einwand, der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zu vergütende Anwalt habe vermeidbare Kosten pflichtwidrig veranlaßt, ist erst im Festsetzungsverfahren zu erledigen.