OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.03.1993 (1 WF 18/93) - DRsp Nr. 1994/8783
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.03.1993 - Aktenzeichen 1 WF 18/93
DRsp Nr. 1994/8783
Sofern die Parteien über kein Vermögen verfügen, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, daß der Streitwert einer Ehesache gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ausschließlich nach dem dreifachen Monatseinkommen der Parteien bestimmt wird. Besitzen die Parteien jedoch erhebliches Privatvermögen, so ist dieses im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG) streitwerterhöhend zu berücksichtigen (hier: Bewertung des weit überdurchschnittlichen Vermögens mit 10 % nach Vorweg-Abzug der Freibeträge gemäß § 6 VermStG).