Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist aber nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihre Unterhaltsklage abgewiesen.
Es kommt zwar nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in Betracht, dass der Antragsteller ihr nach § 1572 BGB (Krankheit) oder nach § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Ihre Unterhaltsansprüche sind jedoch zu versagen, weil die Inanspruchnahme des Antragstellers grob unbillig wäre (§ 1579 BGB).
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