OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.05.1993 (4 WF 52/93) - DRsp Nr. 1994/9578
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 4 WF 52/93
DRsp Nr. 1994/9578
Faktoren für die Streitwertbestimmung in Ehesachen nach § 12 Abs. 2GKG nach billigem Ermessen sind Umfang und Bedeutung der Sache, die Vermögensverhältnisse der Parteien (5 % seines Wertes nach Abzug eines Freibetrags von 30.000 DM) und ihre Einkommensverhältnisse (Summe der Nettoeinkommen aus drei Monaten).Gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen ist die Beschwerde gemäß § 25 Abs. 2GKG zulässig.