OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.07.1993 (6 UF 5/93) - DRsp Nr. 1994/9569
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 6 UF 5/93
DRsp Nr. 1994/9569
Für die Sorgerechtsübertragung auf (nur) einen Elternteil bei Getrenntleben kann, wenn im übrigen unter den Gesichtspunkten Bereitschaft zur Verantwortung, emotionaler Bezug und Fähigkeit zur Förderung der beiden Kinder kein nennenswerter Unterschied zwischen den Eltern auszumachen ist, der Eindruck als stabilere und verläßlichere Bezugsperson sprechen.