OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.01.1993 (3 WF 160/92) - DRsp Nr. 1996/3260
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 3 WF 160/92
DRsp Nr. 1996/3260
1. Streiten pakistanische Eheleute über die Zuweisung der Ehewohnung, so ist grundsätzlich pakistanisches Recht anwendbar.2. Da das pakistanische Recht keine dem § 1361bBGB entsprechende Regelung enthält, ist deutsches Recht anwendbar. Grund dafür ist, daß das pakistanische Recht Unterhaltsleistungen gegenüber der Ehefrau kennt und wegen der Nähe des Unterhaltsrechts zu dem Recht der Regelung der Ehewohnung nicht davon auszugehen ist, daß das pakistanische Gesetz einer solchen Regelung entgegensteht.
Die Entscheidung ist veröffentlicht mit einer im Ergebnis zustimmenden Anmerkung, die wegen der Nähe der streitigen Regelung zum Unterhaltsrecht die Anwendung des Art. 18EGBGB favorisiert, die ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts führt.