OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.11.1993 (1 UF 139793) - DRsp Nr. 1995/7688
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 1 UF 139793
DRsp Nr. 1995/7688
1. Heiratet ein polnischer Staatsangehöriger eine Italienerin und erwirbt er nach der Heirat zusätzlich die italienische Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach Art. 1 MSA und die Zuweisung der Ehewohnung für diese Zeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 nach deutschem Recht.2. Über die Angelegenheiten ist im Verbund im Rahmen des nach italienischem Recht geführten Trennungsverfahrens zu entscheiden. .