OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.1993 (13 UF 196/92) - DRsp Nr. 1994/9599
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 13 UF 196/92
DRsp Nr. 1994/9599
Im Falle rechtskräftiger Scheidung der Ehe, ohne daß über den vorher gestellten Antrag auf Erlaß einer Prozeßkostenvorschußanordnung entschieden wurde, steht der Berufung des Vorschußschuldners auf das mit der Scheidung an sich eingetretene Erlöschen der Vorschußpflicht der Arglisteinwand entgegen.