OLG Hamm - Beschluß vom 07.12.1993 (8 UF 255/93) - DRsp Nr. 1995/7589
OLG Hamm, Beschluß vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 8 UF 255/93
DRsp Nr. 1995/7589
1. Söhnen sich Ehegatten nach Erlaß des erstinstanzlichen Scheidungsurteils und nach Einlegung der Berufung durch den Antragsgegner aus, so ist der Antragstellerin für ihre ursprünglich beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Prozeßkostenhilfe mehr zu bewilligen.2. § 119 S. 2 ZPO steht nicht entgegen, da er nicht anwendbar ist (Argument aus § 242BGB und aus Sinn und Zweck der Norm), wenn aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Grundlagen keine Aussicht auf Erfolg für Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung mehr besteht.