OLG Hamm - Beschluß vom 08.12.1993 (5 UF 200/93) - DRsp Nr. 1994/10199
OLG Hamm, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 200/93
DRsp Nr. 1994/10199
Für den Fall, daß im Ehescheidungsverfahren (in erster Instanz) ein Verfahrensbeteiligter nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten worden ist, muß das Verfahren über die Folgesache Versorgungsausgleich, weil ohne Antrag von Amts wegen einzuleiten, ohne Rücksicht auf den Vertretungsmangel zumindest dann zu Ende geführt werden, wenn es infolge rechtskräftiger Scheidung aus dem Verbund ausgeschieden ist.