OLG Hamm - Beschluß vom 13.01.1993 (15 W 216/92) - DRsp Nr. 1994/1961
OLG Hamm, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 15 W 216/92
DRsp Nr. 1994/1961
Sind minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt und ist ihr Vater zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, dann ergibt sich aus der Doppelstellung als Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter der Erben andererseits ein Interessengegensatz, der die Wahrnehmung beider Aufgabenkreise durch ein und dieselbe Person ausschließt. Im Falle der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen sein und zwar auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker von dem Erblasser vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden sein sollte.