OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1981 (4 WF 276/81) - DRsp Nr. 1996/17262
OLG Hamm, Beschluß vom 26.11.1981 - Aktenzeichen 4 WF 276/81
DRsp Nr. 1996/17262
Eine Aussetzung nach § 53 cFGG setzt voraus, daß Streit über den Stand oder die Höhe einer Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung besteht, die in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.Mit der Aussetzung soll verhindert werden, daß eine nach Stand und Höhe zweifelhafte, nicht sicher geklärte Versorgung dem Ausgleich unterworfen wird und so möglicherweise eine den einen oder den anderen Ehegatten zu unrecht belastendes Ergebnis entsteht.("Daß die Antragsgegnerin befürchtet, die Scheidung der Ehe könne unter bestimmten Voraussetzungen für sie zeitweilig eine finanzielle Notlage im Gefolge haben, und sie demzurfolge daran interessiert ist, vor der Scheidung ihre dahingehenden Bedenken", hier durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung, "ausgeräumt zu wissen, ist kein Sachverhalt, der von der dargelegten Zweckbestimmung des § 53 cFGG erfaßt wird).
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