Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat die Abänderung der in den Vergleichen vom 05. Februar 1986 - 13 F 184/84 AG Lippstadt - und vom 14.09.1989 - 40 F 234/88 AG Bonn - zuletzt in Höhe von monatlich 1.100,00 ad titulierten Verpflichtung, an die Beklagte Nachscheidungsunterhalt zu zahlen, dahin begehrt, ab November 1991 zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet zu sein. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er das Begehren verfolgt, die Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 130,00 DM zu reduzieren. Das Amtsgericht hat mit dem am 07. Januar 1993 verkündeten Urteil die Vergleiche abgeändert und die Zahlungsverpflichtung des Klägers für die Zeit ab November 1991 auf monatlich noch 762,00 DM reduziert.