OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1993 (5 UF 25/93) - DRsp Nr. 1994/10198
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 25/93
DRsp Nr. 1994/10198
Abänderungsklage im Falle eines ausländischen (hier: polnischen) Unterhaltstitels:a. Eine Behandlung wie eine Erstklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich die für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse objektiv nicht feststellen lassen; zu einer solchen Wertung reichen - mit Rücksicht auf die Darlegungslast der klagenden Partei - etwaige Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung nicht aus.b. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nicht schon in der - ausschließlich für den Außenwert der Währung maßgebenden - Entwicklung des Wechselkurses (DM : Zloty).