OLG Hamm - Urteil vom 18.08.1993 (5 UF 82/93) - DRsp Nr. 1994/10231
OLG Hamm, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 5 UF 82/93
DRsp Nr. 1994/10231
1. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem studierenden Kind (Ausbildungsunterhalt) ist - mangels besonderer Umstände - auf die Regelstudienzeit begrenzt.2. Die auf eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung hin ergangene rechtskräftige Entscheidung über den (hier: Kindes-)Unterhalt ist einer Verurteilung zu künftigen Leistungen i.S. von § 323 Abs. 1ZPO gleichzustellen und bewirkt damit die zeitliche Sperre des § 323 Abs. 3ZPO (Abänderung nur für die Zeit ab Klageerhebung).