OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.12.1993
16 UF 191/92
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)277i
FamRZ 1994, 836

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.12.1993 (16 UF 191/92) - DRsp Nr. 1994/11181

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.12.1993 - Aktenzeichen 16 UF 191/92

DRsp Nr. 1994/11181

Für eine negative Feststellungsklage des - geschiedenen - Ehegatten (Feststellung, daß kein weiterer Unterhalt geschuldet wird) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der andere Ehegatte zuvor im Scheidungsverfahren mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung einer Unterhaltszahlung keinen Erfolg hatte und sich in der Folgezeit nicht mehr um Unterhaltszahlung bemüht hat - ungeachtet dessen, daß er ein Anwaltschreiben mit der Aufforderung, auf etwaigen (Trennungs-) Unterhalt zu verzichten, unbeantwortet gelassen hat.

Normenkette:

ZPO § 256 ;
Fundstellen
DRsp IV(418)277i
FamRZ 1994, 836