OLG Köln - Beschluß vom 13.12.1993 (26 WF 152/93) - DRsp Nr. 1994/12035
OLG Köln, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 26 WF 152/93
DRsp Nr. 1994/12035
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe - hier: für ein Scheidungsverfahren - kann der zunehmenden "Diskrepanz zwischen der Steigerung der Lebenshaltungskosten und der unveränderten Fortgeltung der PKH-Tabelle" - entgegen anderen Lösungsansätzen - nur durch "Anerkennung besonderer Belastungen gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei der Ermittlung des Einkommens der bedürftigen Partei" Rechnung getragen werden.