»...Die örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Unterbringung [des Kindes nach § 1631 b BGB] bestimmt sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Betroff. zu dem Zeitpunkt, in dem das Vormundschaftsgericht mit der Sache befaßt wird. Es kommt somit darauf an, wo W. [minderjähriges Kind, das von seinen in M. wohnenden Eltern in einem Pflegeheim in K. untergebracht wurde,] seinen Wohnsitz hat. [Folgen Ausführungen des Senats zum gesetzlichen Ä vom Wohnsitz der Eltern abgeleiteten Ä Kindeswohnsitz nach § 11 Satz 1 BGB sowie zum gewillkürten Wohnsitz des Kindes nach §§ 7, 8 BGB].
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