OLG Zweibrücken vom 30.07.1986
2 AR 25/86
Normen:
FGG § 46 a;
Fundstellen:
DRsp IV(470)238b-c
FamRZ 1986, 1150
MDR 1986, 1036

OLG Zweibrücken - 30.07.1986 (2 AR 25/86) - DRsp Nr. 1992/10339

OLG Zweibrücken, vom 30.07.1986 - Aktenzeichen 2 AR 25/86

DRsp Nr. 1992/10339

b-c. Isolierte Abgabe des Unterbringungsgenehmigungsverfahrens Ä unabhängig von laufender Vormundschaft oder Pflegschaft Ä an das Gericht des Unterbringungsortes (Neuregelung durch das UÄndG): (b) Sinn, Zweck und allgemeine Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift; (c) Kriterien für die Annahme eines wichtigen Grundes (Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Normenkette:

FGG § 46 a;

Das AG S., das im Jahre 1981 für die Betroff. Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB) angeordnet hatte, erteilte dem Pfleger Anfang 1986 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die Betroff. bis 1.5.1986 in einer Klinik in B. (AG-Bezirk L.) unterzubringen. Mit Zustimmung des Pflegers ersuchte das AG S. sodann das AG L. - Zweigstelle B. - um Übernahme des Verfahrens auf Genehmigung der weiteren Unterbringung gem. § 46 a FGG. Das AG L. lehnte die Übernahme ab. Der Senat hat den Abgabestreit dahin entschieden, daß das AG/VormGer. L. das Verfahren auf Genehmigung der weiteren Unterbringung zu übernehmen hat.