I.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, da das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG). Diesnötigt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung.
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