OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.02.2005
3 W 17/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1196
OLGReport-Zweibrücken 2005, 437
Vorinstanzen:
LG Mainz 8 T 293/04 - 16.12.2004 AG Alzey XVII 1540/04,

Qualifiziertes Sachverständigengutachten als Voraussetzung für Bestellung eines Betreuers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 3 W 17/05

DRsp Nr. 2005/4355

Qualifiziertes Sachverständigengutachten als Voraussetzung für Bestellung eines Betreuers

»1. Die Errichtung einer Betreuung bedarf - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 68b Abs. 1 Satz 2 und 3 FGG - der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens. Handelt es sich bei dem Sachverständigen nicht um einen Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet, so hat das Gericht den Umfang der Erfahrungen des Arztes auf diesem Gebiet zu klären und in der Entscheidung darzulegen. 2. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten müssen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Prüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG).

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, da das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG). Diesnötigt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung.