SchlHOLG - Beschluß vom 09.12.1993 (11 U 157/92) - DRsp Nr. 1995/7711
SchlHOLG, Beschluß vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 11 U 157/92
DRsp Nr. 1995/7711
Die Amtspflichten des Jugendamtes als gesetzlicher Amtspfleger eines nichtehelichen Kindes sind nicht so angelegt, daß sie auch den Zweck haben würden, die Interessen eines Scheinvaters jedenfalls mit wahrzunehmen.