SchlHOLG - Beschluß vom 21.12.1993 (2 W 140/93) - DRsp Nr. 1995/2634
SchlHOLG, Beschluß vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 2 W 140/93
DRsp Nr. 1995/2634
Als unverhältnismäßiger Nachteil bei Unterbleiben der Adoption im Sinne des § 1748 Abs. 1BGB genügt nicht allein das Verfehlen einer gesicherten Rechtsposition für das Kind, wenn das Kind unter sehr günstigen Umständen in einer Pflegefamilie lebt und eine Änderung dieser stetigen Verhältnisse weder tatsächlich noch rechtlich zu erwarten sind.