LG Köln, vom 03.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 324/90
Streitwertbestimmung bei einseitiger Erledigung der Hauptsache
OLG Köln, Beschluss vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 17 W 145/93
DRsp Nr. 1996/3353
Streitwertbestimmung bei einseitiger Erledigung der Hauptsache
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung weiterhin nach dem Wert der Hauptsache bemißt oder sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten bestimmt. Der BGH vertritt die zuletzt genannte Ansicht und ist darüber hinaus der Auffassung, daß der Streitgegenstand vor und nach der Erledigungserklärung derselbe ist. Daher ist auch für den Streitwert weiterhin auf den Wert der Hauptsache abzustellen.