OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.12.1993
7 WF 3665/93
Normen:
GKG § 17 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 2
EzFamR aktuell 1994, 102
FamRZ 1996, 503
FamRZ 1996, 503 (LS)
JurBüro 1994, 737
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Streitwertes für das Unterhaltsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 7 WF 3665/93

DRsp Nr. 1995/2690

Streitwertes für das Unterhaltsverfahren

»1. Erfaßt ein Prozeßvergleich, in dem der Beklagte sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, nicht nur die im Prozeß streitigen "Spitzenbeträge", sondern auch die zwischen den Parteien unstreitigen und bereits durch eine einstweilige Anordnung nach § 620 Abs. 1 Nr. 4, 6 ZPO titulierten "Sockelbeträge", bemißt sich der überschießende Vergleichswert an dem Interesse des Klägers an der Titulierung der "Sockelbeträge" durch einen Vergleich, das mit 5 % des sich insoweit aus § 17 Abs. 1 GKG ergebenden Streitwertes bemessen wird.«2. Die Bemessung des Streitwertes für das Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 17 GKG.3. Als Rückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG sind die Beträge anzusehen, die auf die Zeit vor der Einreichung der - wenn auch unbezifferte - Zahlungsanträge enthaltenden Stufenklage entfallen, wobei die Beträge für den Monat, in dem die Klage eingegangen ist, noch den Rückständen zuzurechnen sind.