Auf die Beschwerde der Pflegeeltern werden der Beschluss vom 28.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 02.08.2013 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - wird angewiesen, über den Entschädigungsantrag der Pflegeeltern vom 15.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 900,- €.
I.
Die Pflegeeltern beantragen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § .
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