Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin als Testamentsvollstreckerin des Erblassers C von dem Beklagten Mietzins aufgrund des zwischen dem Erblasser einerseits und dem am 5. September 1990 verstorbenen Kurt S andererseits geschlossenen gewerblichen Mietvertrages verlangt.
Da die Klägerin ausdrücklich den Beklagten wegen einer sogenannten Erbeneigenverbindlichkeit oder Nachlaßerbenschuld in Anspruch nimmt, ist hierfür Voraussetzung, daß zum einen der Beklagte Erbe geworden ist und daß er zum anderen anläßlich des Erbfalls zu Eigenschulden führende Rechtshandlungen vorgenommen hat.
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