Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die amtsgerichtliche Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.245,65 € in Anspruch genommen, ihren Antrag im anberaumten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht jedoch zurückgenommen, so daß ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Gegen den vom Amtsgericht für das Verfahren zugleich festgesetzten Verfahrenswert von 1.122,83 € richtet sich die im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die eine Wertfestsetzung auf 2.245,65 € erstreben.
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