BVerfG - Beschluss vom 26.12.2022
1 BvR 2333/22
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2758/22
AG Augsburg, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2355/22
AG Augsburg, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2355/22
OLG München, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 1160/22
OLG München, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 1228/22

Verfassungsbeschwerde einer Kindesmutter gegen die vorläufige Übertragung des Sorgerechts für ihren Sohn auf dessen Vater; Darlegen der Verletzung des Elternrechts

BVerfG, Beschluss vom 26.12.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2333/22

DRsp Nr. 2023/1844

Verfassungsbeschwerde einer Kindesmutter gegen die vorläufige Übertragung des Sorgerechts für ihren Sohn auf dessen Vater; Darlegen der Verletzung des Elternrechts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen über das Sorgerecht für ein rund drei Monate altes Kind sowie über die Herausgabe des Kindes.

I.

Die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile von ihr getrennt lebender Ehemann sind die Eltern einer im Juni 2015 geborenen Tochter sowie eines Ende September 2022 geborenen Sohns. Weite Teile des Sorgerechts für die Tochter sind beiden Eltern vorläufig entzogen worden. Das Familiengericht stützte diese Entscheidung darauf, dass beide Eltern mit der Trennungssituation massiv überfordert seien und sich nur bedingt auf die Tochter fokussieren könnten. Diese sei nicht nur in therapeutischer Behandlung, sondern habe ernstzunehmende suizidale Neigungen. Die Tochter lebt seit Ende April 2022 in einer Bereitschaftspflegefamilie. Beide Eltern haben getrennt voneinander Umgangskontakte mit ihr.