OLG Rostock - Beschluss vom 19.02.2010
10 WF 178/09
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; FGG § 67a Abs. 2 S. 2; RVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 28/08

Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Anwendung des RVG

OLG Rostock, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 10 WF 178/09

DRsp Nr. 2010/14180

Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Anwendung des RVG

Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann seine Leistungen als Aufwendungsersatz nach dem RVG abrechnen, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend waren, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schwerin vom 6.7.2009, Az.: 25 F 28/08, wird die dem Verfahrenspfleger von der Landeskasse zu erstattende Vergütung nebst Auslagenersatz auf 3.015,70 Euro festgesetzt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.015,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; FGG § 67a Abs. 2 S. 2; RVG § 1 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Verfahrenspfleger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, welches seinen Vergütungsantrag zurückgewiesen hat.