BayObLG - Beschluß vom 19.11.1993
3Z BR 267/93; 3Z BR 268/93
Normen:
FGG § 70k;
Fundstellen:
MDR 1994, 277

Vollziehung einer Unterbringung gem. § 70k FGG im Falle des Verstoßes gegen Auflagen

BayObLG, Beschluß vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 267/93; 3Z BR 268/93

DRsp Nr. 1994/7084

Vollziehung einer Unterbringung gem. § 70k FGG im Falle des Verstoßes gegen Auflagen

1. Ist die Vollziehung einer Unterbringung gemäß §70k Abs. 1 FGG gegen Auflagen ausgesetzt worden und verstößt der Betreute gegen die angeordneten Auflagen, so ist der Widerruf der Aussetzung nach §70k Abs. 2 FGG nur dann möglich, wenn der Zustand des Betreuten seine Unterbringung erfordert. 2. Der Widerruf ist keine Strafe für die Nichterfüllung von Auflagen.

Normenkette:

FGG § 70k;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hatte wiederholt eine Unterbringung des Betroffenen angeordnet, zuletzt mit sofortiger Wirksamkeit am 17.8.1993 für drei Monate mit gleichzeitiger Aussetzung der Vollziehung ab 27.8.1993 für sechs Monate unter folgenden Auflagen:

1. Der Betroffene hat die Leponex-Behandlung nach ärztlicher Anordnung fortzusetzen.

2. Er hat sich regelmäßig gemäß den ärztlichen Anordnungen einer Blutbild- und Blutspiegelkontrolle im Bezirkskrankenhaus R zu unterziehen, erstmals am 6.9.1993 um 17 Uhr.

3. Er hat ab 1.9.1993 eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte aufzunehmen und die Werkstatt regelmäßig zu besuchen.