Ein wichtiger Grund für die Abgabe vom AG Ettenheim an das AG Kehl im Sinne von § 65 a Abs. 1 FGG liegt vor. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen befindet sich in Kehl. Die Belange des Betreuers sind durch den Wechsel der Zuständigkeit nicht berührt, wie sich aus seiner Zustimmung ergibt. Viele Aufgaben des Betreuers sind ohnehin am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen.
Das abgebende Gericht hat zwar versäumt, beim anderen Gericht entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG anzufragen. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte das andere Gericht jedoch im Rahmen der versuchten Abgabe, so dass das Versäumnis folgenlos ist.
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