AG Aschersleben, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 407/04
Voraussetzungen und Formvorschriften einer Zwangsgeldfestsetzung
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 8 WF 254/05
DRsp Nr. 2006/7247
Voraussetzungen und Formvorschriften einer Zwangsgeldfestsetzung
»1. Der Beschluss über die Zwangsgeldfestsetzung muss entweder im Text oder aufgrund einer in Bezug genommenen Anlage ausweisen, zu welcher Handlung oder Unterlassung der Schuldner verpflichtet ist (st.Rspr. des Senats vgl. 8 WF 40/01 vom 27.3.2001).2. Eine Zwangsgeldandrohung und / oder Festsetzung ist erst zulässig, wenn die Amtsermittlung - z.B. Befragung des anderen Ehegatten, Einholung von Auskünften bei Dritten - erfolglos geblieben ist.«