Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) der Vater des Antragstellers ist, in der Hauptsache erledigt ist.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2018 zurückgewiesen.
3.Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.796,00 € festgesetzt.
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