Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Alsfeld wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung am 27. November 2003 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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