OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.12.1993
6 WF 84/93
Normen:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 § 91 ; FKPG Art. 7 Nr. 22 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 636
Juris Dok.-Nr. 587525
Vorinstanzen:
AG Saarlouis,

Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 6 WF 84/93

DRsp Nr. 1994/13224

Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)

Da es gem. § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung) dem Träger der Sozialhilfe ausdrücklich ermöglicht ist, den künftigen Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers unter in Inanspruchnahme der Gerichtskostenvorschußfreiheit im eigenen Namen einzuklagen, ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht, mutwillig i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 § 91 ; FKPG Art. 7 Nr. 22 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die bei Antragstellerin lebende einjährige Tochter N. hervorgegangen.

Die - für sich und das Kind Sozialhilfe beziehende - Antragstellerin hatte um Prozeßkostenhilfe für eine am 03.07.93 eingereichte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von mtl. 285 DM Kindesunterhalt ab 01.07.93 gebeten.

Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.