I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die bei Antragstellerin lebende einjährige Tochter N. hervorgegangen.
Die - für sich und das Kind Sozialhilfe beziehende - Antragstellerin hatte um Prozeßkostenhilfe für eine am 03.07.93 eingereichte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von mtl. 285 DM Kindesunterhalt ab 01.07.93 gebeten.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
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