KG - Beschluss vom 20.12.2005
1 W 170/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70i ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 359
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 39/03
LG Berlin, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 153/03
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII B 1780

Zur Frage, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung des Betreuten bereits bei einer kurzfristigen - probeweisen - Verlegung von der geschlossenen auf eine offene Station wirkungslos wird

KG, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 W 170/03

DRsp Nr. 2006/2160

Zur Frage, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung des Betreuten bereits bei einer kurzfristigen - probeweisen - Verlegung von der geschlossenen auf eine offene Station wirkungslos wird

»Eine Vollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70i ;

Entscheidungsgründe:

A. Betreuerbestellung vom 27. September 2002

Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, §§ 27, 29 Abs. 1 FGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.