Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihre Ehe, die sie am 23.12.1985 geschlossen hatten, ist durch das am 2.12.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 41 F 65/98) geschieden worden; der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22.5.1998 zugestellt worden. In dem Scheidungsurteil heißt es im Tenor unter Ziff. III: "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt." In den Entscheidungsgründen ist dazu unter Ziffer III ausgeführt:
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