23.2 Allgemeines

Autor: Götsche

Anstelle einer Beteiligung an der Rente des Ausgleichspflichtigen durch den Ausgleichsanspruch aus §  20 VersAusglG bzw. dessen Abtretung nach §  21 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte unter den Voraussetzungen der §§  23  f. VersAusglG eine Abfindungszahlung verlangen. Dies bietet beiden Seiten den Vorteil einer vollständigen Auseinandersetzung. Der Ausgleichsberechtigte erhält die Möglichkeit, sich mit dem Ausgleichspflichtigen vollständig auseinanderzusetzen. Der Ausgleichspflichtige behält seine Versorgung vollumfänglich, muss aber ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten mit eigenen Mitteln ausbauen oder begründen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 - 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41). Der Eintritt des Leistungsfalls (insb. die Zahlung der Rente an den Ausgleichspflichtigen) braucht nicht abgewartet zu werden (BGH, Beschl. v. 17.04.2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021; KG v. 16.02.2016 - 3 UF 140/15, FamRZ 2016, 982). Der sonst zum Erlöschen des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs führende Tod eines Ehegatten (§  31 Abs.  3 Satz 1 VersAusglG) ändert nach erfolgter Abänderung nichts mehr.

Die §§  23  f. VersAusglG betreffen allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen. Der . Der Ausgleichspflichtige hat kein Recht, den Ausgleichsberechtigten abzufinden. Es handelt sich aber um , die Eheleute können Vereinbarungen schließen.