Autor: Götsche |
Das Abfindungsrecht besteht nur für dem Ausgleich nach der Scheidung unterfallende Anrechte. Der Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Ausgleichs muss eröffnet sein (siehe Teil 20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet ein Abfindungsanspruch aus.
§ 23 VersAusglG gilt für alle dem VA unterfallenden Anrechte gem. § 2 VersAusglG (siehe Teil 4). Auch ausländische Anrechte können abgefunden werden (BGH v. 22.06.2016 - XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576; OLG Karlsruhe v. 29.09.2015 - 5 UF 115/13, NZFam 2016, 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 -
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