32.4.1 Allgemeines

Autor: Götsche

Grundsatz

Vereinbarungen zum VA sind grundsätzlich zulässig und vom Gesetzgeber auch erwünscht. Nur in gravierenden Ausnahmefällen darf in die Vertragsfreiheit der Eheleute eingegriffen werden.

Bedeutung und Anwendungsbereich